PLS 
Licht- und Tontechnik

AGBs

§1 Der Mieter mietet Anlagen aller Art, sowie Anlagenteile auf eigene Gefahr. Es können keinerlei Haftungsansprüche gegen PLS Licht- und Tontechnik geltend gemacht werden, es sei denn, es sind Abweichungen zum Mietvertrag seitens PLS Licht- und Tontechnik nachweisbar.
§2 Der Mieter ist verpflichtet, alle für die Veranstaltung nötigen Genehmigungen, seien es amtliche, behördliche, usw. einzuholen und die dafür anfallenden Kosten und Gebühren zu tragen und zu entrichten.
§3 Alle für das Betreiben der Veranstaltung oder der Anlagen von PLS Licht- und Tontechnik notwendigen gesetzlichen Abgaben z.B. GEMA, sowie die zum Betrieb der Anlagen benötigten sonstige Abgaben (wie z.B. Strom, usw.) müssen alleinig vom Mieter getragen werden.
§4 Auf Verlangen von PLS Licht- und Tontechnik muss der Mieter den Abschluss einer der Veranstaltung angemessenen Haftpflichtversicherung nachweisen.
§5 Sollte es bei der Veranstaltung zu Beschädigungen der Mietgegenstände durch Vandalismus, höhere Gewalt oder Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen kommen, werden die anfallenden Kosten für Reparaturen oder Ersatzaufwendungen dem Mieter in vollem Umfang in Rechnung gestellt.
§6 PLS Licht- und Tontechnik ist berechtigt, bei Bedarf, 2-3 Personen als Hilfspersonal kostenfrei zur Verfügung gestellt zu bekommen.
§7 Der Mieter verpflichtet sich, allen Mitarbeitern von PLS Licht- und Tontechnik eine angemessene Verpflegung in Form von Essens- und Getränkemarken o. Ä. bereitzustellen. Sollten für die Durchführung der Veranstaltung Übernachtungen nötig sein, hat der Mieter die hierfür anfallenden Kosten für das Personal von PLS Licht- und Tontechnik zu tragen.
§8 Der Mieter hat alle für das Betreiben der Anlagen von PLS Licht- und Tontechnik notwenigen Anschlüsse (z. B. Strom) bereitzustellen und deren Funktion zu gewährleisten. Sollten Energiebereitstellungen in Form von Aggregaten erfolgen, trägt der Mieter die alleinige Verantwortung für deren einwandfreie Funktion. Evtl. entstandene Spannungsschäden an den Mietgegenständen von PLS Licht- und Tontechnik werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
§9 Die Bezahlung des Mietpreises erfolgt nach Vereinbarung entweder per Vorkasse oder Barzahlung am Tag der Veranstaltung bis spätestens nach Abbau der Mietgegenstände. Sollte der Mieter sich seiner Zahlungspflicht entziehen, wird ein für den Mieter kostenpflichtiges Mahnverfahren eröffnet und die weiteren rechtlichen Schritte eingeleitet.
§10 Bei Stornierung eines Auftrags hat der Mieter nach Vertragsabschluss bis eine Woche vor der Veranstaltung 50% des Mietpreises und bei Stornierung innerhalb einer Woche vor der Veranstaltung 70% des Mietpreises als Stornogebühren an PLS Licht- und Tontechnik zu entrichten.
§11 PLS Licht- und Tontechnik kann bei Nichteinhaltung der geforderten Sicherheitsbestimmungen, unzumutbaren Arbeitsbedingungen und Nichteinhalten der hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne weitere Angabe von Gründen vom Mietvertrag zurücktreten.
§12 Für alle Mietverträge mit PLS Licht- und Tontechnik gilt Eigentumsvorbehalt und der Gerichtsstand Neu-Ulm.
§13 Für Ausfälle durch defekte Geräte während der Veranstaltung, die vor Beginn bei der endgültigen Prüfung durch PLS Licht- und Tontechnik noch nicht bestanden, kann PLS Licht- und Tontechnik nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Ausfälle wirken sich für den Mieter keinesfalls preismindernd aus.
§14 Sollte es zu einem frühzeitigen Abbruch der Veranstaltung kommen, welcher nicht im Verantwortungsbereich von PLS Licht- und Tontechnik liegt, muss vom Mieter trotz der unvorhergesehenen Umstände der komplette, vereinbarte Mietpreis entrichtet werden. Dies gilt ebenfalls bei Nichteintreten des gewünschten Erfolges der Veranstaltung durch z.B. das Ausbleiben der Besucher oder zu wenig Konsum der Gäste.
§15 Der Mieter verpflichtet sich, für die Transportfahrzeuge von PLS Licht- und Tontechnik eine geeignete und gut zu befahrende Park-, sowie Ent- und Belademöglichkeit in der Nähe der Bühne am Veranstaltungsort bereitzustellen.
§16 Ist vom Mieter der Einsatz von pyrotechnischen Elementen gewünscht, kann PLS Licht- und Tontechnik das Abfeuern der Elemente verweigern, wenn der Einsatz nach dem Ermessen von PLS Licht- und Tontechnik nicht ohne Gefahr möglich ist (z.B. bei zu geringen Sicherheitsabständen der Gäste zu den Elementen oder zu starkem Wind). In diesem Fall wird dem Mieter die Pyrotechnik übergeben und dieser hat den vereinbarten Mietpreis an PLS Licht- und Tontechnik zu entrichten. Wird vom Mieter der Einsatz trotz Unterweisung der möglichen Gefahren jedoch ausdrücklich gewünscht, entzieht sich dies jeglicher Verantwortung von PLS Licht- und Tontechnik und muss durch eine Unterschrift des Mieters schriftlich an Ort und Stelle in Auftrag gegeben werden.
§17 Kommt ein Mietvertrag zustande, erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass PLS Licht- und Tontechnik am Veranstaltungsort Bilder und
Videos zu Werbezwecken aufnimmt und auf dieser Seite und auf https://de-de.facebook.com/PLS-Licht-und-Tontechnik-1101357449881063/
veröffentlicht. Die Besucher der Veranstaltung werden am Veranstaltungsort durchgut sichtbare Aushänge auf die Aufnahmen hingewiesen.

 
 
 
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